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Abgeltungssteuer: Welche Erträge sind von der Abgeltungssteuer betroffen?

Seit dem Jahr 2009 unterliegen Kapitalerträge (v .a. Zins- und Dividendeneinnahmen, aber auch Spekulationsgewinne) von Privatpersonen nicht mehr dem normalen (progressiven) Einkommensteuertarif. Stattdessen muss z. B. die auszahlende Bank eine 25-prozentige Abgeltungssteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag einbehalten. Damit ist die Steuerschuld des Anlegers abgegolten, d. h. die Anrechnung der einbehaltenen Steuerbeträge im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung entfällt. Es kann allerdings sinnvoll sein, die Erträge dennoch in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen, z. B. wenn Sie vergessen haben, den Sparerpauschbetrag entsprechend aufzuteilen.

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Abgeltungssteuer für Kaptialerträge

Grundsätzlich fallen alle Kapitalerträge (Kapitaleinkünfte) unter die Regelung zur Abgeltungssteuer. Dazu gehören:

  • Zinsen auf Spareinlagen
  • Zinsen auf festverzinsliche Wertpapiere
  • Erträge auf Anteile an Investmentfonds
  • Dividendenzahlungen
  • Gewinne aus der Veräußerung von privaten Kapitalanlagen (z.B. Aktien)

Ausnahmen, die nicht von der Abgeltungssteuer betroffen sind

  • Erträge, die im Rahmen eines Betriebs (gewerblich, freiberuflich) anfallen
  • Gläubiger und Schuldner sind nahestehende Personen und die Zahlungen sind beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten
  • Einnahmen als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, sofern der Gläubiger oder eine ihm nahestehende Person zu mehr als 10 Prozent beteiligt ist. 

Auf Antrag können Anteilseignersteuer unterwerfen, wenn sie entweder zu mindestens 25 Prozent beteiligt sind, oder zu mindestens 1 Prozent beteiligt und beruflich für die Gesellschaft tätig sind. In diesen Fällen sind die Erträge wie bisher im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzusetzen und unterliegen dem persönlichen Steuersatz. Die einbehaltene Steuer hat den Charakter einer Steuervorauszahlung. Ihr Vorteil bei dieser Regelung: Die Werbungskosten können in diesen Fällen in vollem Umfang geltend gemacht werden.

Praxis-Tipp
Kontrollieren Sie die Abrechnung Ihrer Bank insbesondere dann, wenn Sie Wertpapiere nach einem Depotwechsel verkaufen. Hat die übergebende Bank den Erwerbszeitpunkt und die Anschaffungskosten nicht korrekt mitgeteilt, kann es dazu kommen, dass zu viele Abgaben einbehalten werden. Solche Fehler können Sie in der Steuererklärung korrigieren!

Abgeltungssteuer für andere Erträge

Was passiert mit meinen Werbungskosten?
Mit dem Sparerpauschbetrag (siehe Kapitaleinkünfte) sind grundsätzlich sämtliche Werbungskosten (z. B. Depotgebühren, Fremdfinanzierungszinsen etc.) abgegolten.

Praxis-Tipp
Sofern für Ihre Kapitaleinkünfte hohe Kosten anfallen, z. B. Zinsen für fremdfinanzierte Wertpapiere, können Sie diese nur dann geltend machen, wenn Sie die Wertpapiere in den betrieblichen Bereich einlegen. Sofern Sie keinen Betrieb haben, kommt u. U. die Gründung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft in Betracht. Die Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Werbungskosten könnte einen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip darstellen und damit verfassungswidrig sein. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat bereits in diese Richtung entschieden, allerdings hat die Finanzverwaltung dagegen beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt.

Wann lohnt sich der Antrag zur Einkommensteuerveranlagung?
Grundsätzlich bleiben Erträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen, bei der Einkommensteuerveranlagung außen vor. Der Steuerpflichtige kann jedoch beantragen, diese Einkünfte in die Einkom  Das sollten Sie aber nur tun, wenn Ihre Steuerbelastung geringer ist als 25 Prozent. Das Finanzamt prüft dann, ob der persönliche Einkommensteuersatz günstiger ist als die Abgeltungssteuer.

Außerdem können Sie beantragen, dass im Rahmen der Einkommensteuer­erklärung der Einbehalt der Abgeltungssteuer überprüft wird. Das ist in den Fällen interessant, in denen Sie den Sparerpauschbetrag durch einen Freistellungsauftrag nicht oder nicht richtig gestellt haben. 

Praxis-Beispiel:

S hat Konten bei der A- und bei der B-Bank. Er gibt einen Freistellungsauftrag nur bei der B-Bank ab. Dort erzielt er Zinseinnahmen von 500 EUR. Die A-Bank behält von den dort erzielten Zinseinnahmen i. H. v. 600 EUR Abgeltungsteuer ein. S hat seinen Sparerpauschbetrag i. H. v. (801 - 500 =) 301 EUR nicht ausgenutzt. Wenn er keinen Antrag stellt, verliert er bares Geld.

Beantragt er dagegen eine sogenannte Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuererklärung, erhält er 75,25 EUR (25 Prozent von 301 EUR) zurück.

Praxis-Tipp
Wenn Sie die Veranlagungsoption oder die Günstigerprüfung nutzen wollen, müssen Sie dies unbedingt durch ein Kreuz in der Anlage KAP beantragen. Nur dann führt das Finanzamt die Prüfung durch. Außerdem sollten Sie Ihren Steuerbescheid daraufhin besonders kontrollieren!

Was passiert mit Verlusten aus Kapitalanlagen?
Verluste aus den Einkünften, die der Abgeltungssteuer unterliegen, können nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Sie werden jedoch auf zukünftige Erträge vorgetragen. Eine weitere Einschränkung gilt für Aktienveräußerungen: Aktienveräußerungsverluste dürfen nur mit Aktienveräußerungsgewinnen ausgeglichen bzw. verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG), nicht mit z.B. Zinserträgen.

Freistellungsauftrag kann Einbehalt der Abgeltungssteuer verhindern
Der Einbehalt der Abgeltungssteuer kann durch Ihren Sparerpauschbetrag (Ledige 801 EUR, Ehegatten 1.602 EUR) ganz oder teilweise verhindert werden. Hierzu müssen Sie Ihrer Bank (Aktienfonds etc.) einen schriftlichen Freistellungsauftrag erteilen. Dieser muss dem amtlichen Muster entsprechen; entsprechende Formblätter erhalten Sie bei Ihrem Kreditinstitut. Liegt ein Freistellungsauftrag vor, so braucht das Kreditinstitut den Zinsabschlag (bis zur Grenze des Sparerpauschbetrags) nicht vorzunehmen.

Wann Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen sollten
Auf besonderen Antrag bescheinigt Ihnen das Finanzamt, dass Ihr Einkommen nicht zu einer Steuerpflicht führt und dass Sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden (Nichtveranlagungsbescheinigung oder NV-Bescheinigung). Die Bescheinigung wird widerruflich für drei Jahre ausgestellt. Sie kann auch kürzer befristet werden, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass sich Ihre Einkünfte künftig erhöhen werden, z. B. wegen Beendigung der Schul- oder Hochschulausbildung. Eine NV-Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn Sie voraussichtlich zur Einkommensteuer veranlagt werden und die Veranlagung zur Festsetzung einer Steuer führt. Bei Vorlage einer NV-Bescheinigung können die Kreditinstitute von der Erhebung des Zinsabschlags absehen (§ 44a EStG). Seit Einführung des Zinsabschlags ist die NV-Bescheinigung für Schüler, Studenten, Rentner und Pensionäre von Bedeutung. Während ein Freistellungsauftrag nur bis zur Höhe der Freibeträge von 801 EUR bzw. 1.602 EUR gilt, entfällt der Abschlag durch die Abgeltungssteuer bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung für sämtliche Kapitaleinkünfte.

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