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Gestaltung: Geldwerter Vorteil für Dienstwagen

Die neuen Steuer-Spielregeln zur ersten Tätigkeitsstätte bieten Arbeitnehmern, die einen Dienstwagen nutzen dürfen, enormes Gestaltungspotential.

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Die Änderung des steuerlichen Reisekostenrechts 2014 macht es möglich, den geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte mit dem Dienstwagen auf ein Minimum zu reduzieren. 

Grundzüge den neuen Reisekostenrechts 2014

Eine erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (Kunden), der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird im Normallfall durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen oder durch Absprachen und Weisungen bestimmt. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer

  • unbefristet,
  • für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • über einen Zeitraum von mehr 48 Monaten an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

Die Zuordnung durch den Arbeitgeber ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Zuordnung kann deshalb auch mündlich erfolgen. Das ist jedoch nicht empfehlenswert, weil man sonst Jahre später, wenn das Finanzamt die Zuordnung anzweifelt, Nachweisprobleme bekommen kann. Deshalb empfehlen sich zur Zuordnung stets schriftliche Vereinbarungen.

Qualität und Umfang bei Zuordnung unerheblich

Bei Zuordnung einer ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber, ist es unerheblich, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer in dieser Einrichtung erbringt. Es reichen bloße Hilfs- und Nebentätigkeiten aus, wie z.B.

  • Abgabe von Stundenzetteln
  • Abholen von Arbeitsaufträgen
  • Abholen von Ware
  • Führen von Tätigkeitsnachweisen
  • Teilnahme an Besprechungen
Beispiel

Ein Manager betreut zwei Filialen. In Filiale A (50 km von zu Hause entfernt) ist er ausschließlich tätig. In Filiale B (10 km von zu Hause entfernt) war er bislang nicht eingesetzt. Der Manager benutzt für seine Fahrten zur Arbeit einen Dienstwagen mit einem Listenpreis von 40.000 Euro. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt. Keine Filiale ist dem Manager als erste Tätigkeitsstätte zugeordnet.

Der Arbeitgeber ändert an dieser Konstellation a) nichts oder b) ordnet dem Manager arbeitsrechtlich die Filiale B als erste Tätigkeitsstätte zu und schreibt vor, dass der Manager an einem Tag im Monat in Filiale B erscheinen und dort an Besprechungen teilnehmen musste. Das hat für den geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte folgende steuerliche Konsequenzen:

 

Variante a) Keine Änderung

Variante b) Filiale B als erste Tätigkeitsstätte

Tätigkeitsstätte

Filiale A

Filiale B

Geldwerter Vorteil pro Monat

600 Euro (40.000 Euro x 0,03% x 50 km)

8 Euro (40.000 Euro x 0,002% x 10 km)

Tipp

Durch Variante b erreicht der Arbeitgeber, dass die erste Tätigkeitsstätte an weniger als 15 Tagen im Monat angefahren wird. Dadurch wird der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrt zu ersten Tätigkeitsstätte nur mit der 0,002%-Methode ermittelt (BMF, Schreiben v. 1.4.2011, Az. IV C 5 – S 2334/08/10010).

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