Steuererklärung: Arbeitstage korrekt angeben

Im digitalen Zeitalter hat wohl kaum jemand mehr einen Kalender, an dem er jeden Morgen den vorherigen Tag durchkreuzt. Und es wird wohl auch kaum Menschen geben, die eine Strichliste führen, an wieviel Tagen sie im Jahr gearbeitet haben. Und trotzdem wird man einmal im Jahr in der Steuererklärung nach den Arbeitstagen für das ganze Jahr gefragt. Da denkt man sich zu Recht: Hilfe! Aber keine Panik: Wir erklären, wozu Sie in der Steuererklärung die Arbeitstage angeben und wie Sie sich die Berechnung leicht machen.
Wozu in der Steuererklärung Arbeitstage angeben?
In der Steuererklärung werden die Arbeitstage im Rahmen der Entfernungspauschale abgefragt. Im Volksmund wird sie auch "Pendlerpauschale" genannt und soll diejenigen Arbeitnehmer steuerlich entlasten, die ihren Arbeitsplatz nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung haben. Die Steuererleichterung beträgt 0,30 € pro Kilometer Wegstrecke pro Arbeitstag. Wie funktioniert das genau?
Zunächst geben Sie die Länge Ihres Arbeitswegs in km an. Das Finanzamt akzeptiert grundsätzlich nur die kürzeste Route, die möglich ist, auch wenn Sie eine andere Wegführung wählen. Nur bei begründeten Anträgen werden gegebenenfalls Ausnahmen eingeräumt. Zudem ist nur der einfache Weg anzugeben (also nicht die Kilometerzahl für Hin- und Rückweg).
Im zweiten Schritt tragen Sie in Ihre Steuererklärung die Anzahl der Arbeitstage ein, an denen Sie im betreffenden Kalenderjahr zur Arbeit mussten. Da fragen Sie sich selbstverständlich, woher Sie die genaue Anzahl wissen sollen. Klar kann 52 Wochen mit 5 (oder 6) Tagen pro Woche multiplizieren. Aber was ist mit Urlaubs- oder Feiertagen?
Daher ist unsere Empfehlung: Suchen Sie im Internet nach einer Kalender- oder Schulferien-Website. Sie sind schnell zu finden und bieten Ihnen die benötigten Informationen. In der Regel kann man sein Bundesland anklicken und ankreuzen, ob man eine 5- oder 6-Tage-Woche hat. Dann bekommt man schon die für die Steuererklärung notwendigen Arbeitstage geliefert (Bundesland-Angabe wegen der Feiertage). Man sollte dann noch seine Urlaubstage in Summe abziehen.
Software hilft bei der Steuererklärung: Arbeitstage eingrenzen
Wenn man seine Steuererklärung schnell und sicher über die Bühne bringen möchte, lässt man sich von einer Software unterstützen. Die Steuersoftware TAXMAN hilft einem bei der Steuererklärung auch mit den Arbeitstagen: Sobald Sie zur Eingabe der Entfernungspauschale kommen, zeigt Ihnen die Software schon an, dass Sie maximal 230 Arbeitstage eintragen dürfen - bei einer 5-Tage-Woche. Haben Sie eine 6-Tage-Woche, dürfen Sie bei der Steuererklärung bis 280 Arbeitstage angeben, wie TAXMAN Ihnen weiter verrät. Somit können Sie sicher sein, dass Sie in Ihrer Steuererklärung die Arbeitstage gesetzeskonform angegeben haben.
TAXMAN-Bibliothek: Mehr Details zum Thema „Steuererklärung: Arbeitstage“
Die Steuersoftware TAXMAN bietet Ihnen zudem umfassendes Steuerwissen in der Bibliothek an. Auch zum Thema "In der Steuererklärung Arbeitstage angeben" finden Sie Detailinfos. Das ist u.a. für Lehrer oder Schichtarbeiter interessant, die an weniger Tagen ihre Arbeitsstätte aufsuchen müssen. Die TAXMAN-Bibliothek erklärt Ihnen, dass beispielsweise Lehrer in ihrer Steuererklärung bei den Arbeitstagen maximal 192 angeben dürfen. Gut zu wissen.
Die TAXMAN-Bibliothek informiert allerdings nicht nur über das Thema "In der Steuererklärung Arbeitstage korrekt angeben". Sie finden auch viele Steuertipps und andere wertvolle Informationen.
Höhere Entfernungspauschale bei Umwegstrecke eingeben
In der Bibliothek von TAXMAN 2018 finden Sie auch den Hinweis, dass anstatt der kürzesten Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit ausnahmsweise eine längere Umwegstrecke akzeptiert wird. Das ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Die längere Strecke ist verkehrstechnisch günstiger. Das ist immer der Fall, wenn Sie im Vergleich zur kürzesten Strecke pro Tag 10% Fahrtzeitersparnis nachweisen können.
- Diese längere, verkehrstechnisch günstigere Strecke, wurde tatsächlich und nachweislich genutzt.