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Steuerliche Zusammenveranlagung trotz Trennung durchsetzbar

Trotz Trennung kann Ihnen noch die Zusammenveranlagung zustehen. Oftmals muss von der Zusammenveranlagung nicht nur das Finanzamt, sondern auch der Ex-Partner überzeugt werden.

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Leben Ehegatten getrennt oder haben sich scheiden lassen, steht Ihnen unter bestimmten Umständen die steuerlich günstige Zusammenveranlagung trotzdem noch zu. In der Praxis muss ein Ehegatte aber oftmals nicht nur gegen das Finanzamt kämpfen, sondern auch gegen seinen Ex-Partner. Verweigert dieser die Zustimmung auf Zusammenveranlagung aus reiner Willkür oder aus Rache, gibt es Mittel und Wege die Zusammenveranlagung dennoch durchsetzen zu können.

Lebten Sie Beginn einer Jahres noch zusammen, steht Ihnen noch die Zusammenveranlagung zu. Dabei genügt es, wenn Sie am 1.1. des Jahres noch zusammenlebten und sich am 2.1. trennten. Lebten beide Ehegatten am 1.1. bereits getrennt, kann ein in diesem Jahr nachweislich durchgeführter Versöhnungsversuch von mindestens einem Monat den Ehegattentarif sichern. Es bleibt bei der Zusammenveranlagung, selbst wenn der Versöhnungsversuch letztlich scheiterte.

So setzen Sie den Anspruch auf Zusammenveranlagung durch

Entstehen dem Ehegatten durch die Zustimmung zur Zusammenveranlagung Nachteile, sollten Sie ihm schriftlich zusichern, dass Sie ihm die steuerlichen Nachteile finanziell erstatten. Auch wenn der Ex-Partner keine Nachteile durch die Zusammenveranlagung hat, aber auch keine Vorteile, gilt: Um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, sollten Sie Ihrem Ex-Partner stets eine finanzielle Beteiligung an Ihren Steuervorteilen in Aussicht stellen. 

Weigert sich ein Ehepartner vehement, die Zustimmung zur Zusammenveranlagung zu geben, können Sie ihn gerichtlich dazu verdonnern, wenn er mangels eigener Einkünfte nachweislich keine Nachteile durch die Zusammenveranlagung hat (§ 1353 Abs. 1 BGB; OLG Hamm, Beschluss v. 19.6.1997, Az. 33 W 24/97).

Drängt die Zeit und Sie müssen Ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen, bedeutet die Einzelveranlagung im Vergleich zur Zusammenveranlagung meist eine deutlich höhere Steuerbelastung. Werden die Steuerbescheide wegen der fehlenden Zustimmung auf Zusammenveranlagung bestandkräftig, hat der Ehegatte, der zu viel Steuern bezahlt hat, einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Ex-Partner, der gerichtlich durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil v. 18.11.2009, Az. XII ZR 173/06; OLG Hamm, Urteil v. 3.5.2000, Az. 33 U 23/99).

Tipp

Nicht immer führt die Zusammenveranlagung im Vergleich zur Einzelveranlagung zu steuerlichen Vorteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn beide Partner in etwa das gleich hohe Einkommen beisteuern. Ob es sich lohnt, seinen Ex-Ehegatten zur Zustimmung auf Zusammenveranlagung zu überreden, können Sie durch eine Vergleichsrechnung in der Steuersoftware TAXMAN 2015 oder QuickSteuer 2015 auf Knopfdruck sehen. 

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