Überschreitung der 450-Euro-Grenze ab 2015 dreimal im Jahr erlaubt

Ein Minijobber darf die 450-Euro-Höchstverdienstgrenze im Jahr 2015 ausnahmsweise dreimal überschreiten.
Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn der Arbeitslohn im Monat nicht höher ist als 450 Euro (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Maßgeblich ist hier eine Durchschnittsbetrachtung. Der regelmäßige Verdienst darf im Durchschnitt eines Zeitraums von 12 Monaten nicht mehr als 450 Euro betragen (also maximal 5.400 Euro bei durchgehender Beschäftigung).
Wird diese Grenze überschritten, liegt kein begünstigter Minijob mehr vor (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitslohngrenze führt noch nicht zur Versicherungspflicht.
Als gelegentlich galt bis Ende 2014 ein zweimaliges Überschreiten der monatlichen Entgeltsgrenze innerhalb eines Zeitjahres. Seit 2015 ist sogar eine dreimalige Überschreitung noch als gelegentlich anzusehen.
Beispiel
Bürokraft Maier ist als Minijobberin mit einem Monatsgehalt von 450 Euro beschäftigt. Vom 1.6. bis 31.8.2015 muss sie die Vertretung für eine schwangere Kollegin übernehmen. Ihr Monatsgehalt beträgt in dieser Zeit 900 Euro.
Folge
Da es sich um eine unvorhersehbare gelegentliche Überschreitung der Minijob-Verdienstgrenze handelt, ist weiterhin von einem Minijob auszugehen.