Welche Regeln gelten für die Besteuerung der verschiedenen Rentenarten?

Als Rentner müssen Sie Ihre Rente bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Rente aus gesetzlicher Unfallversicherung) versteuern. Weil aber die Rentenbeiträge in der Ansparphase steuerlich sehr unterschiedlich behandelt werden, ist auch die Besteuerung der Rente alles andere als einheitlich. Auf welche Art und in welcher Höhe Sie Ihre Rente versteuern müssen, und welche Freibeträge Sie dabei in Anspruch nehmen können, lesen Sie in diesem Beitrag.
Welche Unterschiede gibt es bei der Besteuerung der Rente?
Renten und andere Vorteile, die Ihnen aus einem früheren Arbeitsverhältnis zufließen, sind Versorgungsbezüge und werden im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit besteuert. Dazu gehören insbesondere die Betriebsrente (hier bitte Link auf Beitrag Betriebsrente und Pension), die Ihr früherer Arbeitgeber an Sie bezahlt, oder die Beamtenpension (s.o.).
Renten, die nicht der frühere Arbeitgeber zahlt, werden als sonstige Einkünfte besteuert. Es handelt sich dabei um Leibrenten, d. h. Renten, die auf Lebenszeit gezahlt werden, und um abgekürzte Leibrenten mit einer Höchstlaufzeit. Reine Zeitrenten werden nicht als sonstige Einkünfte besteuert.
Doch nicht alle Renten unterliegen der Besteuerung. So sind z. B. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), Renten, die an Wehrdienstbeschädigte oder Zivildienstbeschädigte oder deren Hinterbliebene gezahlt werden, oder Renten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts steuerfrei.
Wie werden gesetzliche und staatlich geförderte Renten versteuert?
Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Alters-, Erwerbsminderungs-, Berufsunfähigkeits-, Witwen- oder Waisenrenten), aus der landwirtschaftlichen Alterskasse, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z. B. Versorgungswerk der Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte usw.) und die Rürup-Rente (hier bitte Link auf Beitrag Rürup-Rente) werden nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchstabe aa EStG besteuert.
Wie viel Steuern Sie auf Ihre Rente zahlen müssen, wird mit dem sogenannten Besteuerungsanteil ermittelt. Dieser richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der Besteuerungsanteil beträgt für Renten, die im Jahr 2005 (oder früher) erstmals ausgezahlt wurden, 50 Prozent. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang erhöht sich der Prozentsatz ab 2006 um jährlich 2 Prozent und ab 2021 um 1 Prozent. Damit erreichen die Renten im Jahr 2040 einen Besteuerungsanteil von 100 Prozent.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Besteuerungsanteils ist der Jahresbetrag der Rente, d. h. die Bruttorente und nicht die an Sie ausgezahlte Rente. Die für Sie einbehaltenen und abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehören auch zur Bemessungsgrundlage. Die Zuschüsse, die die Rentenversicherung zur Krankenversicherung bezahlt, sind dagegen steuerfrei.
Beispiel:
Ein verheirateter Rentner bezieht seit Februar 2012 eine monatliche Rente von 2.300 EUR. Andere Einkünfte liegen nicht vor. In diesem Fall beträgt der Besteuerungsanteil 64 % aus 25.300 EUR = 16.192 EUR. Dieser Betrag liegt unter dem Grundfreibetrag für Zusammenveranlagung, sodass die Rente nicht besteuert wird.
Achtung:
Regelmäßige Anpassungen der Rente, z. B. wegen allgemeiner Steigerung der Nettolöhne, führen nicht zu einer Neuberechnung des Freibetrags. Im Ergebnis wird somit jede Rentenerhöhung zu 100 % besteuert.
Sonderfälle bei Renten aus der privaten Rentenversicherung
Bestimmte Renten aus der privaten Rentenversicherung werden mit einem geringeren Ertragsanteil besteuert, weil die entsprechenden Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden. Für diese Beiträge gab es keinen oder nur einen geringen Sonderausgabenabzug.
Hierunter fallen insbesondere:
- Renten aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen privaten Rentenversicherungsverträgen
- Renten aus ab 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen, die nicht die Voraussetzungen der Rürup-Rente erfüllen
- Veräußerungsleibrenten
Der Ertragsanteil bestimmt sich nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten.
Die Besteuerung der Leibrenten wird durch jährliche elektronische Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger und der Lebensversicherungsunternehmen an die Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gesichert. Von hier werden die Daten elektronisch an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet und im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ausgewertet. Auch Sie erhalten einen Ausdruck der Rentenbezugsmitteilung in Papierform von Ihrem Rentenversicherungsträg
Wie werden Renten aus Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersversorgung besteuert?
Bei diesen Renten wurde während der Ansparphase eine Altersvorsorgezulage in Anspruch genommen oder die Beiträge waren steuerlich besonders begünstigt (entweder steuerfrei oder Sonderausgabenabzug).
Betroffen sind Renten aus
- Altersvorsorgeverträgen
- Pensionsfonds
- Pensionskassen
- Direktversicherungen
Diese Renten werden grundsätzlich in voller Höhe besteuert (nachgelagerte Besteuerung). Wurden die Beiträge in der Ansparphase nur teilweise steuerlich gefördert, d. h. es wurden auch nicht geförderte Beiträge gezahlt, muss die Rente für die Besteuerung aufgeteilt werden.
Tipp:
Von Ihrem Versicherungsunternehmen erhalten Sie eine Leistungsmitteilung (Bescheinigung), aus der hervorgeht, welcher Teil der Rente voll zu versteuern ist und welcher Teil nur anteilig besteuert wird. Die Besteuerungsvorschrift ist ebenfalls angegeben. Übernehmen Sie bitte die Angaben aus der Bescheinigung in Ihre Anlage R, Seite 2.
Welche Ausgaben kann ich steuerlich in Bezug auf meine Rente absetzen?
Werbungskosten. Bei Renten wird mindestens ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR berücksichtigt, wenn keine höheren tatsächlichen Werbungskosten geltend gemacht werden. Erhalten Sie mehrere Renten, kann der Pauschbetrag insgesamt nur einmal berücksichtigt werden. Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, erhält jeder Ehegatte mit Renteneinkünften den Pauschbetrag.
Zu den typischen Werbungskosten (hier bitte Link zum Beitrag Werbungskosten), die Sie (über den Pauschbetrag hinaus) im Zusammenhang mit Renteneinkünften steuerlich geltend machen können, gehören z. B. Rechtsberatungskosten, Aufwendungen für (Steuer-)Literatur (z. B. Rentenratgeber) und Fahrtkosten zur Rentenberatung.
Tipp:
Aufwendungen für eine Rente, die Sie im Jahr 2012 bezahlt haben, sind auch dann schon als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar, wenn mit der Rentenzahlung erst 2013 zu rechnen ist. Die Werbungskosten führen zu negativen sonstigen Einkünften und können mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
Achtung: Beiträge eines Arbeitnehmers zur gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht als vorab entstandene Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben abziehbar.