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Zinsvergleich von Online-Banken bei Arbeitgeberdarlehen möglich

Ein Arbeitgeberdarlehen ist günstiger als ein Darlehen bei der Bank aufzunehmen. Doch wie müssen die gesparten Zinsen versteuert werden?

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Rechenbeispiel: Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Arbeitgeberdarlehen

Leihen Sie sich Geld von Ihrem Arbeitgeber aus, müssen Sie die gesparten Zinsen als geldwerten Vorteil lohnversteuern. Das ist natürlich viel günstiger als bei der Bank ein Darlehen aufzunehmen. In der Praxis stellt sich hier die Frage, ob als Vergleichszinsen auch Zinsen eines Online-Anbieters für Darlehen herangezogen werden darf?

Bei Arbeitgeberdarlehen müssen Sie keinen geldwerten Vorteil versteuern, wenn das Darlehen des Arbeitgebers nicht mehr als 2.600 Euro beträgt. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil kann leicht errechnet werden. 

 

Fremdübliche Zinsen für das Darlehen

……… %

-

Bewertungsabschlag von 4% des üblichen Zinssatzes

-……..%

=

Fremdübliche Zinsen nach Bewertungsabschlag

……… %

-

Vereinbarte Zinsen für Arbeitgeberdarlehen

……… %

=

Bei positiven verbleibenden Zinssatz = zu versteuernder geldwerter Vorteil

……… %

Ausnahme: Sollte der Darlehensbetrag nur 2.600 Euro betragen, ist für Zinsvorteile kein geldwerter Vorteil zu versteuern.

Vergleichszinsen zur Berechnung

Als fremdübliche Zinsen können auch Zinsen für Darlehen von Onlinebanken herangezogen werden (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 7.7.2015, Az. S 2334.2.1-84/16 St32). Diese sind bekanntlich deutlich niedriger als bei Banken mit Filialbetrieben. Einzige Ausnahme bei Ermittlung des geldwerten Vorteils. Von den Online-Konditionen ist kein 4%ige Bewertungsabschlag vorzunehmen.

Tipp: Sollte ein Arbeitgeber sich nicht sicher sein, ob er den geldwerten Vorteil für ein Arbeitgeberdarlehn richtig berechnet, kann er beim Finanzamt die Erteilung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beantragen. Das Finanzamt prüft dann, ob der Arbeitgeber alles richtig gemacht hat. Dieser Service des Finanzamts ist übrigens gratis.

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